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Pressemitteilung:

Auslagern von medizinischen Schreibarbeiten verringert den Verwaltungsaufwand ohne Sicherheitsrisiko

Niedergelassene Mediziner und Krankenhäuser sind sich leider noch immer sehr unsicher, was die Auslagerung von medizinischen Schreibarbeiten angeht und lehnen diese vorteilhafte Möglichkeit rigoros ab bzw. haben bis jetzt noch nicht weiter darüber nachgedacht. Der Grund hierfür ist in erster Linie: Der Schutz der sensiblen Patientendaten. Dabei gibt es hier relativ einfache Möglichkeiten den Schutz der sensiblen Patientendaten zu gewährleisten.

Der Gesetzgeber hat die Herausgabe von Patientendaten ganz klar geregelt:
Die Übermittlung von Patientendaten bedarf unabhängig von der Form, in der sie erfolgt, grundsätzlich einer schriftlichen Einwilligungserklärung des Patienten.
Fehlt die Einwilligung des Patienten, so kann sich der Arzt durch eine Weitergabe von Patientendaten strafbar machen.
Dies gilt allerdings nur, wenn bei der Beauftragung Dritter tatsächlich eine Offenbarung von Patientendaten erfolgt. Dies kann vermieden werden, wenn die, im Auftrag, verarbeiteten Daten anonymisiert (§ 3 Abs. 6 BDSG) bzw. pseudonymisiert (§ 3 Abs. 6a BDSG) übertragen werden, also der Bezug auf einen Patienten fehlt und nicht ohne besonderen Aufwand wieder herzustellen ist. Über das Ersetzen der identifizierenden Angaben (Name, Adresse, Geburtstag), .......... Pressemitteilung weiterlesen

 



Aktualisiert ( Donnerstag, den 03. Juni 2010 um 16:46 Uhr )